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Info-Broschüren
- Vermögensschutz und Anrechnung von Vermögen auf das ALGII und das Sozialgeld unter Berücksichtigung der Neuregelungen
zum 16.04.2010
- Gisela Tripp, Leiterin des ALZ und Jonny Bruhn-Tripp, Mitarbeiter im Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung im Evang. Bildungswerk Dortmund haben diese Broschüre auf aktuellem Gesetzesstand erarbeitet.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhalten Menschen nur bei bestehender Hilfebedürftigkeit, Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird auch Vermögen berücksichtigt. Die Broschüre gibt Antworten auf die Fragen:
- was versteht man unter Vermögen
- wessen Vermögen wird herangezogen
- welche Vermögensfreibeträge gibt es
- welche Vermögenswerte sind privilegiert.
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Die Broschüre ist
in gedruckter Form
für eine
Aufwandsgebühr
von 2,50€ im ALZ erhältlich.
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- Bedürftigkeitsprüfung - Anrechnung von Einkommen auf das ALG II/Sozialgeld
- Die einkommensbezogene Bedürftigkeitsprüfung beim ALG
II/Sozialgeld ist komplex und mit viel Mathematik aufgebaut.
Das ist ein Grund, einen ALG II-Ablehnungsbescheid stets
nachzuprüfen und bei einem ALG II-Bewilligungsbescheid
stets nachzurechnen. Es bleibt bei der Kompliziertheit und
Mathematik des ALG II/Sozialgeldes einfach nicht aus, dass
aufgrund eines Denk- oder Rechenfehlers fehlerhaft über
einen ALG II-Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach
entschieden worden ist.
Weil die einkommensbezogene Bedürftigkeitsprüfung so
kompliziert ist, haben wir entschieden, in dieser Broschüre nur
über die Berücksichtigung und Anrechnung von Einkommen
zu informieren. Über die Berücksichtigung und Anrechnung
von Vermögen beim ALG II/Sozialgeld und über die
Überleitung von Unterhaltsansprüchen werden wir in einer
eigenen Info-Broschüre informieren.
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Die Broschüre ist
in gedruckter Form
für eine
Aufwandsgebühr
von 2,50€ im ALZ erhältlich.
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- Zwangsverrentung in Hartz IV
- Konkret bedeutet dies: Hat ein «Hartz IV»-Empfänger Anspruch auf eine vorgelagerte Sozialleistung, die er trotz Aufforderung durch den «Hartz IV»-Träger nicht beantragt, so kann dieser an Stelle des Leistungsberechtigten einen solchen Antrag stellen. Dies gilt für alle vorrangigen, die Hilfebedürftigkeit verringernden oder vermeidenden Leistungen – und damit selbstverständlich auch für Leistungen der Rentenversicherung, genauer für (vorgezogene) Altersrenten. Das rechtliche Instrumentarium des «Hartz IV»-Trägers geht in diesen Fällen insofern deutlich über die üblichen Sanktionsvorschriften (Leistungskürzungen bei fehlender Mitwirkung des Hilfebedürftigen) hinaus, als es dem Träger die aktive Frühverrentung arbeitsbereiter hilfebedürftiger Personen auch gegen deren Willen ermöglicht. Hier findet der harsche Vorwurf der «Zwangsverrentung» seine Begründung. Gegenwärtig wird von der Möglichkeit der «Zwangsverrentung», soweit ersichtlich, noch kein Gebrauch gemacht. Die Broschüre informiert über Voraussetzungen, Auswirkungen und Hintergründe.
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- Wohnungsrenovierung: Welche Kosten trägt die ARGE oder das Sozialamt?
- Wichtig wird dieses insbesondere bei einem Auszug aus einer Wohnung. Ob die ARGE/Sozialamt Ihnen Renovierungskosten zahlen muss, hängt in diesem Fall davon ab, ob Sie mietvertraglich zur Renovierung verpflichtet sind.
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- Die wichtigsten Fragen und Antworten können Sie in diesem Infoblatt nachlesen.
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- Sanktionen beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (überarbeitetim März 2007)
- In dieser Informationsschrift wird über die vielen Sanktionsfälle und über die Art und Reichweite der Sanktionen des SGB II informiert.
Die gedruckte Version der Broschüre kann im ALZ für eine Schutzgebühr von 3 Euro abgeholt werden.
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- Aufgefordert zum Umzug (Stand März 2010)
- Wenn Ihnen die ARGE schreibt:
„... fordere ich Sie auf, unverzüglich die Senkung der Kosten der Unterkunft auf ein
angemessenes Maß vorzunehmen. Dies kann durch Umzug, Untervermietung oder
auf andere Weise erfolgen. ...“
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- Kosten für die Wohnung (Kosten der Unterkunft)
- bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Grundsicherung
- Wenn Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Leistungen der Grundsicherung erhalten,
steht Ihnen ein Anspruch auf Übernahme Ihrer Mietkosten zu.
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- Hinweise zur Gewährung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarfs gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010
- Nach dem o.g. Urteil sind ab dessen Verkündung unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im Einzelfall schon vor Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage
zu decken. Nachstehend sind die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs
sowie das bei der Leistungsgewährung zu beachtende Verfahren beschrieben.
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- Bundesarbeitsministerium erstellt Katalog zur Härtefallregelung
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- Das Bundesverfassungsgericht hat in der vergangenen Woche entschieden, dass im
Rahmen der Grundsicherung in seltenen, besonderen Härtefällen ein laufender Bedarf
geltend gemacht werden kann. Der Leistungsanspruch greift ab sofort, wenn Hilfebedürftige
einen "unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf haben."
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Einige der Broschüren erhalten Sie auch in gedruckter Form im Arbeitslosenzentrum.
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